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BGH, 21.06.1990 - 4 StR 255/90 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung - Gesamtstrafenbildung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83
Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu …
Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 4 StR 255/90
Die für die Gesamtstrafenbildung maßgebliche Zäsur (…Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 5 a) wurde hier durch das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1987 bewirkt (vgl. BGHSt 15, 66, 71; 32, 190, 193), [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]so daß die Tat (Fall II. 3.) in diese Verurteilung nicht einbezogen werden konnte. - BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60
Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren …
Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 4 StR 255/90
Die für die Gesamtstrafenbildung maßgebliche Zäsur (…Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 5 a) wurde hier durch das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1987 bewirkt (vgl. BGHSt 15, 66, 71; 32, 190, 193), [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]so daß die Tat (Fall II. 3.) in diese Verurteilung nicht einbezogen werden konnte. - BGH, 28.05.1990 - 4 StR 200/90
Untreue - Fortsetzungszusammenhang - Teilakt
Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 4 StR 255/90
Abgesehen davon, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II. 1. durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1990 - 4 StR 139/90 - und 28. Mai 1990 - 4 StR 200/90 -), die insoweit verhängte Freiheitsstrafe den Angeklagten jedoch nicht beschwert, ist auch die Bildung der elfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Fall II. 3. (Tatbeginn 16. März 1987, UA 14) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtlich zu beanstanden. - BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90
Annahme fortgesetzter Handlungen aufgrund eines Gesamtvorsatzes - Beschwer …
Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 4 StR 255/90
Abgesehen davon, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II. 1. durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1990 - 4 StR 139/90 - und 28. Mai 1990 - 4 StR 200/90 -), die insoweit verhängte Freiheitsstrafe den Angeklagten jedoch nicht beschwert, ist auch die Bildung der elfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Fall II. 3. (Tatbeginn 16. März 1987, UA 14) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtlich zu beanstanden.